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§ 4 Absatz 3 Satz 2 PfandBG
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Derivategeschäfte im Sinne dieses Gesetzes sind unter einem standardisierten Rahmenvertrag zusammengefasste Derivate nach
§ 1 Absatz 11 Satz 4 Nummer 1
des Kreditwesengesetzes einschließlich der unter dem Rahmenvertrag abgeschlossenen Besicherungsanhänge und weiteren Vereinbarungen.
Verweis auf
§ 4 Absatz 3 Satz 2 PfandBG
von
§ 110 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 SAG