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§ 38 Absatz 1 Satz 2 BörsG
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Der Emittent hat der Geschäftsführung in dem Antrag den Zeitpunkt für die Einführung und die Merkmale der einzuführenden Wertpapiere mitzuteilen.
Verweis auf
§ 38 Absatz 1 Satz 2 BörsG
von
§ 106 Absatz 2 Satz 2 SAG