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§ 78 Absatz 1 Nummer 3 SAG
3.
die Fälligkeit der von einem Institut oder gruppenangehörigen Unternehmen ausgegebenen Schuldtitel und anderen bail-in-fähigen Verbindlichkeiten oder den auf Grund der entsprechenden Schuldtitel und der anderen bail-in-fähigen Verbindlichkeiten zahlbaren Zinsbetrag oder den Zeitpunkt, an dem die Zinsen zu zahlen sind, ändern, insbesondere durch eine zeitlich befristete Aussetzung der Zahlungen;
Verweis auf
§ 78 Absatz 1 Nummer 3 SAG
von
§ 99 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 SAG