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§ 68 Absatz 1 Nummer 3 SAG
3.
die Kosten der Abwicklung möglichst gering zu halten sind und eine Vernichtung von Werten, die nicht zur Erreichung der Abwicklungsziele erforderlich ist, vermieden wird,
§ 68 Absatz 1 Nummer 4 SAG
4.
die Geschäftsleiter, die Mitglieder des Aufsichts- oder Verwaltungsorgans sowie die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der nachgelagerten Führungsebene des in Abwicklung befindlichen Instituts oder gruppenangehörigen Unternehmens ersetzt werden, es sei denn, die Abwicklungsbehörde betrachtet deren vollständige oder teilweise Beibehaltung im Einzelfall als erforderlich, um die Abwicklungsziele zu erreichen,
Verweis auf
§ 68 Absatz 1 Nummer 3 und 4 SAG
von
§ 96 Absatz 6 Satz 2 SAG