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§ 18 Absatz 1 InstitutsVergV
(1) Vergütungssysteme für Risikoträger und Risikoträgerinnen bedeutender Institute gemäß
§ 25n
des Kreditwesengesetzes müssen zusätzlich den besonderen Anforderungen der Absätze 3 bis 5 und der
§§ 19 bis 22
entsprechen, wobei die
§§ 20 und 22
nur auf ermittelte variable Vergütungen von mehr als 50 000 Euro anzuwenden sind.
Verweis auf
§ 18 Absatz 1 InstitutsVergV
von
§ 91 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 Buchstabe bb SAG