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§ 137 Absatz 1 SAG
(1)
1
Die Abwicklungsanordnung ergeht als Allgemeinverfügung.
2
Einer gesonderten Bekanntgabe an die Beteiligten bedarf es genauso wenig wie einer gesonderten Zuleitung an den zuständigen Betriebsrat.
Verweis auf
§ 137 Absatz 1 SAG
von
§ 84 Absatz 2 Satz 1 SAG