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§ 64 Absatz 1 SAG
(1)
1
Die Abwicklungsvoraussetzungen in Bezug auf ein Finanzinstitut, das nachgeordnetes Unternehmen eines auf konsolidierter Basis beaufsichtigten übergeordneten Unternehmens ist, liegen vor, wenn die in
§ 62 Absatz 1
genannten Voraussetzungen sowohl in Bezug auf das Finanzinstitut als auch in Bezug auf das übergeordnete Unternehmen erfüllt sind.
2
§ 62 Absatz 2
gilt entsprechend.
§ 64 Absatz 2 SAG
(2) Die Abwicklungsvoraussetzungen in Bezug auf eine Finanzholding-Gesellschaft, eine gemischte Finanzholding-Gesellschaft, eine gemischte Holdinggesellschaft, eine Mutterfinanzholding-Gesellschaft in einem Mitgliedstaat, eine EU-Mutterfinanzholding-Gesellschaft, eine gemischte Mutterfinanzholding-Gesellschaft in einem Mitgliedstaat oder eine gemischte EU-Mutterfinanzholding-Gesellschaft liegen vor, wenn die in
§ 62 Absatz 1
genannten Voraussetzungen in Bezug auf eine der vorgenannten Holdinggesellschaften erfüllt sind.
Verweis auf
§ 64 Absatz 1 oder 2 SAG
von
§ 77 Absatz 8 Satz 2 SAG