Home
Hilfe
!!!
Text zu kurz!
Text verboten!
suche ...
×
§ 137 Absatz 1 SAG
(1)
1
Die Abwicklungsanordnung ergeht als Allgemeinverfügung.
2
Einer gesonderten Bekanntgabe an die Beteiligten bedarf es genauso wenig wie einer gesonderten Zuleitung an den zuständigen Betriebsrat.
§ 137 Absatz 2 SAG
(2) Die Abwicklungsanordnung ist nach Erlass unverzüglich nach Maßgabe des
§ 140 Absatz 4
zu veröffentlichen.
Verweis auf
§ 137 Absatz 1 und 2 SAG
von
§ 77 Absatz 1a Satz 1 SAG