§ 70 Absatz 1 SAG
(1) 1Der sachverständige Prüfer (Prüfer) muss unabhängig sein von
1.
staatlichen Stellen einschließlich der Abwicklungsbehörde,
2.
dem Institut oder gruppenangehörigen Unternehmen und
3.
dem übernehmenden Rechtsträger, soweit vorhanden.
2Die für die Durchführung einer abschließenden Bewertung erforderliche Unabhängigkeit des Prüfers wird nicht schon dadurch ausgeschlossen, dass der Prüfer bereits an der vorläufigen Bewertung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des Instituts oder des gruppenangehörigen Unternehmens durch die Abwicklungsbehörde beteiligt war.