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§ 140 Absatz 5 Satz 2 SAG
2
Absatz 3 gilt entsprechend.
§ 140 Absatz 5 Satz 3 SAG
3
Die nach Absatz 4 zu veröffentlichenden Informationen gelten als zu veröffentlichende Insiderinformationen im Sinne des Artikels 17 der
Verordnung (EU) Nr. 596/2014
.
Verweis auf
§ 140 Absatz 5 Satz 2 und 3 SAG
von
§ 66a Absatz 10 Satz 3 SAG