Home
Hilfe
!!!
Text zu kurz!
Text verboten!
suche ...
×
§ 137 Absatz 1 SAG
(1)
1
Die Abwicklungsanordnung ergeht als Allgemeinverfügung.
2
Einer gesonderten Bekanntgabe an die Beteiligten bedarf es genauso wenig wie einer gesonderten Zuleitung an den zuständigen Betriebsrat.
Verweis auf
§ 137 Absatz 1 SAG
von
§ 66a Absatz 6 Satz 3 SAG