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§ 202 Absatz 3 Satz 1 AktG
(3)
1
Der Nennbetrag des genehmigten Kapitals darf die Hälfte des Grundkapitals, das zur Zeit der Ermächtigung vorhanden ist, nicht übersteigen.
Verweis auf
§ 202 Absatz 3 Satz 1 AktG
von
§ 61 Absatz 3 Satz 1 SAG