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§ 10a Absatz 8 KWG
(8)
1
Das übergeordnete Unternehmen ist für eine angemessene Eigenmittelausstattung der Gruppe verantwortlich.
2
Es darf jedoch zur Erfüllung seiner Verpflichtungen nach Satz 1 auf die gruppenangehörigen Unternehmen nur einwirken, soweit dem das allgemein geltende Gesellschaftsrecht nicht entgegensteht.
Verweis auf
§ 10a Absatz 8 KWG
von
§ 60a Absatz 2 Satz 3 SAG