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§ 24 Absatz 2 AsylG
(2) Nach Stellung eines Asylantrags obliegt dem Bundesamt auch die Entscheidung, ob ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegt.
Verweis auf
§ 24 Absatz 2 AsylG
von
§ 13 Absatz 2 Satz 4 AsylG