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§ 55a Absatz 1 Satz 2 GmbHG
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Der Nennbetrag des genehmigten Kapitals darf die Hälfte des Stammkapitals, das zur Zeit der Ermächtigung vorhanden ist, nicht übersteigen.
Verweis auf
§ 55a Absatz 1 Satz 2 GmbHG
von
§ 56 Absatz 1 Satz 2 SAG