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§ 49c Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 SAG
1.
die erwarteten Verluste, die das Unternehmen zu tragen hat, werden vollständig absorbiert (Verlustabsorption);
Verweis auf
§ 49c Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 SAG
von
§ 55 Absatz 3a Satz 1 SAG