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§ 49 Absatz 2 SAG
(2) Die Anforderung wird als Betrag der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß
§ 49c Absatz 3 bis 5 oder 7 bis 9
berechnet und ausgedrückt als prozentualer Anteil
1.
des gemäß Artikel 92 Absatz 3 der
Verordnung (EU) Nr. 575/2013
berechneten Gesamtrisikobetrags des Instituts oder gruppenangehörigen Unternehmens und
2.
der gemäß den Artikeln 429 und 429a der
Verordnung (EU) Nr. 575/2013
berechneten Gesamtrisikopositionsmessgröße des Instituts oder gruppenangehörigen Unternehmens.
Verweis auf
§ 49 Absatz 2 SAG
von
§ 51 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 SAG