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§ 2 Absatz 3 Nummer 3b SAG
3b.
Abwicklungsgruppe ist
a)
eine Abwicklungseinheit und ihre Tochterunternehmen, die nicht selbst Abwicklungseinheiten, Tochterunternehmen anderer Abwicklungseinheiten oder in einem Drittstaat niedergelassene Unternehmen sind, die gemäß dem Abwicklungsplan nicht der Abwicklungsgruppe angehören, und deren Tochterunternehmen, oder
b)
CRR-Kreditinstitute, die einer Zentralorganisation ständig zugeordnet sind, und die Zentralorganisation selbst, wenn mindestens eines dieser Kreditinstitute oder die Zentralorganisation eine Abwicklungseinheit ist, und ihre jeweiligen Tochterunternehmen.
Verweis auf
§ 2 Absatz 3 Nummer 3b SAG
von
§ 49f Absatz 1 Satz 4 Nummer 1 SAG