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§ 49 Absatz 2 Nummer 2 SAG
2.
der gemäß den Artikeln 429 und 429a der
Verordnung (EU) Nr. 575/2013
berechneten Gesamtrisikopositionsmessgröße des Instituts oder gruppenangehörigen Unternehmens.
Verweis auf
§ 49 Absatz 2 Nummer 2 SAG
von
§ 49c Absatz 7 Satz 3 SAG