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§ 49c Absatz 5 SAG
(5)
1
Für Abwicklungseinheiten, die nicht den Anforderungen gemäß Artikel 92a der
Verordnung (EU) Nr. 575/2013
unterliegen und die Teil einer Abwicklungsgruppe sind, bei der der Gesamtwert der Vermögenswerte über 100 Milliarden Euro liegt, entspricht die Höhe der in Absatz 3 genannten Anforderung mindestens
1.
13,5 Prozent, sofern gemäß
§ 49 Absatz 2 Nummer 1
berechnet, und
2.
5 Prozent, sofern gemäß
§ 49 Absatz 2 Nummer 2
berechnet.
2
Abweichend von
§ 49b
erfüllen Abwicklungseinheiten die Anforderung gemäß Satz 1 mit Eigenmitteln, nachrangigen berücksichtigungsfähigen Instrumenten oder mit Verbindlichkeiten im Sinne von
§ 49b
Absatz 3.
Verweis auf
§ 49c Absatz 5 SAG
von
§ 49b Absatz 4 Satz 4 SAG