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§ 49c Absatz 5 SAG
(5)
1
Für Abwicklungseinheiten, die nicht den Anforderungen gemäß Artikel 92a der
Verordnung (EU) Nr. 575/2013
unterliegen und die Teil einer Abwicklungsgruppe sind, bei der der Gesamtwert der Vermögenswerte über 100 Milliarden Euro liegt, entspricht die Höhe der in Absatz 3 genannten Anforderung mindestens
1.
13,5 Prozent, sofern gemäß
§ 49 Absatz 2 Nummer 1
berechnet, und
2.
5 Prozent, sofern gemäß
§ 49 Absatz 2 Nummer 2
berechnet.
2
Abweichend von
§ 49b
erfüllen Abwicklungseinheiten die Anforderung gemäß Satz 1 mit Eigenmitteln, nachrangigen berücksichtigungsfähigen Instrumenten oder mit Verbindlichkeiten im Sinne von
§ 49b
Absatz 3.
§ 49c Absatz 6 SAG
(6)
1
Die Abwicklungsbehörde kann nach Anhörung der Aufsichtsbehörde entscheiden, die Anforderungen nach Absatz 5 auf eine Abwicklungseinheit anzuwenden, die den Anforderungen gemäß Artikel 92a der
Verordnung (EU) Nr. 575/2013
nicht unterliegt und die Teil einer Abwicklungsgruppe ist, bei der der Gesamtwert der Vermögenswerte unter 100 Milliarden Euro liegt, und bei der die Abwicklungsbehörde zu dem Ergebnis kommt, dass sie bei einem Ausfall mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Systemrisiko darstellt.
2
Bei ihrer Entscheidung berücksichtigt die Abwicklungsbehörde die folgenden Kriterien:
1.
das Überwiegen von Einlagen und das Fehlen von Schuldtiteln im Refinanzierungsmodell,
2.
inwieweit der Zugang zu den Kapitalmärkten für berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten beschränkt ist und
3.
inwieweit die Abwicklungseinheit auf den Rückgriff auf hartes Kernkapital angewiesen ist, um die Anforderung nach
§ 49e
einzuhalten.
3
Liegt keine Entscheidung nach Satz 1 vor, so bleiben Entscheidungen nach
§ 49b Absatz 5
hiervon unberührt.
4
Die Abwicklungsbehörde teilt dem Ausschuss Entscheidungen nach Satz 1 mit, sofern es sich um Abwicklungseinheiten handelt, für die der Ausschuss zuständig ist.
Verweis auf
§ 49c Absatz 5 oder 6 SAG
von
§ 49b Absatz 4 Satz 2 SAG