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§ 93 Absatz 3 SAG
(3) Unterliegen Transaktionen mit Derivaten einer Saldierungsvereinbarung, so bestimmt die Abwicklungsbehörde oder ein unabhängiger Sachverständiger im Rahmen der Bewertung gemäß
§ 69
auf der Basis der Derivateverträge den Nettowert der Verbindlichkeiten.
Verweis auf
§ 93 Absatz 3 SAG
von
§ 49b Absatz 2 Satz 2 SAG