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§ 46 Absatz 5 SAG
(5)
1
Das EU-Mutterunternehmen unterstützt die Abwicklungsbehörde umfassend und übermittelt ihr die entsprechenden Informationen und Analysen.
2
Diese umfassende Unterstützung, Informationen und Analysen betreffen das EU-Mutterunternehmen und, soweit notwendig, jedes nachgeordnete Unternehmen der Gruppe und sonstige Mitglieder der Gruppe.
3
§ 42
ist entsprechend anzuwenden.
Verweis auf
§ 46 Absatz 5 SAG
von
§ 48 Absatz 1 Satz 1 SAG