§ 40 Absatz 5 SAG
(5) 1Die Abwicklungsbehörde übermittelt den Abwicklungsplan und eventuelle Änderungen an die Aufsichtsbehörde. 2Die zusammenfassende Darstellung der Hauptbestandteile des Plans nach Absatz 3 Nummer 1 soll dem Institut offengelegt werden.
Fußnote
(+++ § 40 Abs. 5: Zur Anwendung vgl. § 46 Abs. 8 +++)