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§ 42 Absatz 5 SAG
(5)
1
Die Abwicklungsbehörde ist nicht verpflichtet, dem betroffenen Institut die infolge der Anwendung dieser Vorschrift entstandenen Kosten und Aufwendungen zu ersetzen.
Fußnote
(+++
§ 42
: Zur Anwendung vgl.
§ 46 Abs. 5 Satz 3
u.
§ 57 Abs. 6
+++)
(+++
§ 42 Abs. 5
: Zur Anwendung vgl.
§ 43 Abs. 4
u.
§ 44 Satz 3
+++)
Verweis auf
§ 42 Absatz 5 SAG
von
§ 44 Satz 3 SAG