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§ 6 Absatz 1 Satz 1 BRKG
(1)
1
Als Ersatz von Mehraufwendungen für Verpflegung erhalten Dienstreisende ein Tagegeld.
§ 6 Absatz 1 Satz 2 BRKG
2
Die Höhe des Tagegeldes bemisst sich nach der Verpflegungspauschale zur Abgeltung tatsächlich entstandener, beruflich veranlasster Mehraufwendungen im Inland nach dem Einkommensteuergesetz.
Verweis auf
§ 6 Absatz 1 Satz 1 und 2 BRKG
von
§ 6 Satz 2 ARV