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§ 40 Absatz 4 Satz 3 SAG
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Die Aufsichtsbehörde unterrichtet die Abwicklungsbehörde über jede der Aufsichtsbehörde bekannte Änderung, die im Rahmen einer turnusmäßigen Aktualisierung nach Satz 1 oder einer sonstigen Anpassung nach Satz 2 relevant ist oder eine solche Aktualisierung oder Anpassung erforderlich macht.
Verweis auf
§ 40 Absatz 4 Satz 3 SAG
von
§ 42 Absatz 1 Satz 4 SAG