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§ 122 Absatz 2 Satz 3 AktG
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Das Verlangen im Sinne des Satzes 1 muss der Gesellschaft mindestens 24 Tage, bei börsennotierten Gesellschaften mindestens 30 Tage vor der Versammlung zugehen; der Tag des Zugangs ist nicht mitzurechnen.
Verweis auf
§ 122 Absatz 2 Satz 3 AktG
von
§ 36 Absatz 6 Satz 4 SAG