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§ 17 Absatz 5 Satz 2 ArbZG
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Der Arbeitgeber hat das Betreten und Besichtigen der Arbeitsstätten zu gestatten.
Verweis auf
§ 17 Abs. 5 Satz 2 ArbZG
von
§ 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 ArbZG