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§ 16 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 SAG
1.
das Risikoprofil einschließlich des Liquiditätsrisikos verringert,
§ 16 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 SAG
2.
Maßnahmen trifft, um die rechtzeitige Einleitung von Rekapitalisierungsmaßnahmen zu ermöglichen,
§ 16 Absatz 5 Satz 1 Nummer 4 SAG
4.
Korrekturen an der Refinanzierungsstrategie vornimmt, um die Widerstandsfähigkeit der wesentlichen Geschäftsaktivitäten und kritischen Funktionen zu erhöhen, oder
Verweis auf
§ 16 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 SAG
von
§ 17 Absatz 4 Satz 1 SAG