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§ 4 Absatz 1 Nummer 1 SAG
1.
vertraulichen Informationen, insbesondere Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen von Kreditinstituten, gruppenangehörigen Unternehmen oder sonstigen Dritten, sowie
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§ 4 Absatz 1 Nummer 1 SAG
von
§ 5 Absatz 4 Satz 1 SAG