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§ 9 Absatz 1 ArbZG
(1) Arbeitnehmer dürfen an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen von 0 bis 24 Uhr nicht beschäftigt werden.
Verweis auf
§ 9 Abs. 1 ArbZG
von
§ 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 ArbZG