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§ 364b Absatz 1 Satz 2 StPO
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Ist dem Verurteilten bereits ein Verteidiger bestellt, so stellt das Gericht auf Antrag durch Beschluß fest, daß die Voraussetzungen der Nummern 1 bis 3 des Satzes 1 vorliegen.
Verweis auf
§ 364b Abs. 1 Satz 2 StPO
von
§ 45 Absatz 4 Satz 1 RVG