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§ 107 Absatz 3 Satz 4 AktG
4
Der Aufsichtsrat der börsennotierten Gesellschaft kann außerdem einen Ausschuss bestellen, der über die Zustimmung nach
§ 111b Absatz 1
beschließt.
§ 107 Absatz 3 Satz 5 AktG
5
An dem Geschäft beteiligte nahestehende Personen im Sinne des
§ 111a Absatz 1 Satz 2
können nicht Mitglieder des Ausschusses sein.
§ 107 Absatz 3 Satz 6 AktG
6
Er muss mehrheitlich aus Mitgliedern zusammengesetzt sein, bei denen keine Besorgnis eines Interessenkonfliktes auf Grund ihrer Beziehungen zu einer nahestehenden Person besteht.
Verweis auf
§ 107 Absatz 3 Satz 4 bis 6 AktG
von
§ 111b Absatz 1 Satz 1 AktG