Home
Hilfe
!!!
Text zu kurz!
Text verboten!
suche ...
×
§ 33 Absatz 7 Satz 1 RVG
(7)
1
Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden;
§ 129a
der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
§ 33 Absatz 7 Satz 2 RVG
2
Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend.
Verweis auf
§ 33 Abs. 7 Satz 1 und 2 RVG
von
§ 12a Absatz 2 Satz 4 RVG