§ 1 Absatz 3 RStruktFV
(3) 1Der Jahresbeitrag der in den Absätzen 1 und 2 genannten Institute berechnet sich wie folgt:
1.
Institute, bei denen die Summe der Verbindlichkeiten im Sinne von Artikel 3 Satz 2 Nummer 11 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/63 der Kommission vom 21. Oktober 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf im Voraus erhobene Beiträge zu Abwicklungsfinanzierungsmechanismen (ABl. L 11 vom 17.1.2015, S. 44) abzüglich Eigenmittel im Sinne der Absätze 4 und 5 und gedeckter Einlagen im Sinne von Artikel 3 Satz 2 Nummer 10 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/63 höchstens 50 Millionen Euro beträgt, zahlen als Jahresbeitrag für jeden Beitragszeitraum eine Pauschale in Höhe von 1 000 Euro;
2.
Institute, bei denen die Summe der Verbindlichkeiten im Sinne von Artikel 3 Satz 2 Nummer 11 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/63 abzüglich Eigenmittel im Sinne der Absätze 4 und 5 und gedeckter Einlagen im Sinne von Artikel 3 Satz 2 Nummer 10 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/63 mehr als 50 Millionen Euro und höchstens 100 Millionen Euro beträgt, zahlen als Jahresbeitrag für jeden Beitragszeitraum eine Pauschale in Höhe von 2 000 Euro;
3.
Institute, bei denen die Summe der Verbindlichkeiten im Sinne von Artikel 3 Satz 2 Nummer 11 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/63 abzüglich Eigenmittel im Sinne der Absätze 4 und 5 und gedeckter Einlagen im Sinne von Artikel 3 Satz 2 Nummer 10 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/63 mehr als 100 Millionen Euro und höchstens 150 Millionen Euro beträgt, zahlen als Jahresbeitrag für jeden Beitragszeitraum eine Pauschale in Höhe von 7 000 Euro;
4.
Institute, bei denen die Summe der Verbindlichkeiten im Sinne von Artikel 3 Satz 2 Nummer 11 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/63 abzüglich Eigenmittel im Sinne der Absätze 4 und 5 und gedeckter Einlagen im Sinne von Artikel 3 Satz 2 Nummer 10 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/63 mehr als 150 Millionen Euro und höchstens 200 Millionen Euro beträgt, zahlen als Jahresbeitrag für jeden Beitragszeitraum eine Pauschale in Höhe von 15 000 Euro;
5.
Institute, bei denen die Summe der Verbindlichkeiten im Sinne von Artikel 3 Satz 2 Nummer 11 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/63 abzüglich Eigenmittel im Sinne der Absätze 4 und 5 und gedeckter Einlagen im Sinne von Artikel 3 Satz 2 Nummer 10 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/63 mehr als 200 Millionen Euro und höchstens 250 Millionen Euro beträgt, zahlen als Jahresbeitrag für jeden Beitragszeitraum eine Pauschale in Höhe von 26 000 Euro;
6.
Institute, bei denen die Summe der Verbindlichkeiten im Sinne von Artikel 3 Satz 2 Nummer 11 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/63 abzüglich Eigenmittel im Sinne der Absätze 4 und 5 und gedeckter Einlagen im Sinne von Artikel 3 Satz 2 Nummer 10 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/63 mehr als 250 Millionen Euro und höchstens 300 Millionen Euro beträgt, zahlen als Jahresbeitrag für jeden Beitragszeitraum eine Pauschale in Höhe von 50 000 Euro;
7.
Institute, bei denen die Summe der Verbindlichkeiten im Sinne von Artikel 3 Satz 2 Nummer 11 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/63 abzüglich Eigenmittel im Sinne der Absätze 4 und 5 und gedeckter Einlagen im Sinne von Artikel 3 Satz 2 Nummer 10 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/63 mehr als 300 Millionen Euro beträgt, zahlen als Jahresbeitrag für jeden Beitragszeitraum
a)
eine Pauschale in Höhe von 50 000 Euro sowie
b)
zuzüglich 25 000 Euro je angefangene 100 Millionen Euro oberhalb der Summe der Verbindlichkeiten im Sinne von Artikel 3 Satz 2 Nummer 11 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/63 abzüglich Eigenmittel im Sinne der Absätze 4 und 5 und gedeckter Einlagen im Sinne von Artikel 3 Satz 2 Nummer 10 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/63 von 300 Millionen Euro.
2Die Berechnung des Jahresbeitrags nach Satz 1 erfolgt auf Basis des in Artikel 14 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/63 genannten Bezugsjahres des Jahresabschlusses. 3Artikel 13 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/63 gilt entsprechend.