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§ 87a Absatz 2 AktG
(2)
1
Der Aufsichtsrat der börsennotierten Gesellschaft hat die Vergütung der Vorstandsmitglieder in Übereinstimmung mit einem der Hauptversammlung nach
§ 120a Absatz 1
zur Billigung vorgelegten Vergütungssystem festzusetzen.
2
Der Aufsichtsrat kann vorübergehend von dem Vergütungssystem abweichen, wenn dies im Interesse des langfristigen Wohlergehens der Gesellschaft notwendig ist und das Vergütungssystem das Verfahren des Abweichens sowie die Bestandteile des Vergütungssystems, von denen abgewichen werden kann, benennt.
§ 113 Absatz 3 AktG
(3)
1
Bei börsennotierten Gesellschaften ist mindestens alle vier Jahre über die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder Beschluss zu fassen.
2
Ein die Vergütung bestätigender Beschluss ist zulässig; im Übrigen gilt Absatz 1 Satz 2.
3
In dem Beschluss sind die nach
§ 87a Absatz 1 Satz 2
erforderlichen Angaben sinngemäß und in klarer und verständlicher Form zu machen oder in Bezug zu nehmen.
4
Die Angaben können in der Satzung unterbleiben, wenn die Vergütung in der Satzung festgesetzt wird.
5
Der Beschluss ist wegen eines Verstoßes gegen Satz 3 nicht anfechtbar.
6
§ 120a Absatz 2 und 3
ist sinngemäß anzuwenden.
Verweis auf
§ 113 Absatz 3 oder § 87a Absatz 2 AktG
von
§ 111a Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 AktG