(2) Der Indikator "Verschuldungsquote" im Sinne von Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b der Delegierten
Verordnung (EU) Nr. 2015/63 ist der Quotient aus
1.
dem haftenden Eigenkapital gemäß
§ 10 Absatz 2 des Kreditwesengesetzes in der zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung und
2.
der Summe der Vermögenswerte gemäß Artikel 3 Satz 2 Nummer 12 der Delegierten
Verordnung (EU) Nr. 2015/63 zuzüglich der Summe aus den Posten Nummer 1 unter dem Strich "Eventualverbindlichkeiten" und Posten Nummer 2 unter dem Strich "Andere Verpflichtungen" aus Formblatt 1 der Kreditinstituts-Rechnungslegungsverordnung.
(3) Der Indikator "harte Kernkapitalquote" im Sinne von Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe c der Delegierten
Verordnung (EU) Nr. 2015/63 ist der Quotient aus
1.
dem haftenden Eigenkapital gemäß
§ 10 Absatz 2 des Kreditwesengesetzes in der zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung und
2.
der mit 12,5 multiplizierten Summe aus den Eigenkapitalanforderungen für Adressrisiken, für das operationelle Risiko und für Marktrisikopositionen gemäß
§ 2 Absatz 1 der Solvabilitätsverordnung in der zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung.
(4) Der Indikator "Gesamtrisikoexponierung, dividiert durch die Summe der Vermögenswerte," im Sinne von Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe d der Delegierten
Verordnung (EU) Nr. 2015/63, ist der Quotient aus der mit 12,5 multiplizierten Summe aus den Eigenkapitalanforderungen für Adressrisiken, für das operationelle Risiko und für Marktrisikopositionen gemäß
§ 2 Absatz 1 der Solvabilitätsverordnung in der zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung und der Summe der Vermögenswerte gemäß Artikel 3 Nummer 12 der Delegierten
Verordnung (EU) Nr. 2015/63.
(5)
1Der Indikator "Liquiditätsdeckungsquote" im Sinne von Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe b der Delegierten
Verordnung (EU) Nr. 2015/63 ergibt sich aus der Liquiditätskennzahl im Laufzeitband 1 nach
§ 2 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 der Liquiditätsverordnung in der zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung.
2Artikel 8 Absatz 1 der Delegierten
Verordnung (EU) Nr. 2015/63 gilt entsprechend.
3Abweichend von Satz 2 dürfen Institute, die im Bezugsjahr von
§ 10 der Liquiditätsverordnung in der zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung Gebrauch gemacht haben, den Wert nach Satz 1 auf Ebene der Liquiditätsuntergruppe nach Artikel 8 Absatz 1 der Delegierten
Verordnung (EU) Nr. 2015/63 ermitteln, sofern keine institutsbezogenen Werte innerhalb der Liquiditätsuntergruppe vorliegen.
(6)
1Der Indikator "Anteil der Interbankendarlehen und -einlagen in der Europäischen Union" im Sinne von Artikel 6 Absatz 4 der Delegierten
Verordnung (EU) Nr. 2015/63 umfasst sämtliche außer die in Satz 2 benannten Forderungen und Verbindlichkeiten aus Krediten und Einlagen gegenüber Banken, Versicherungsunternehmen und sonstigen Finanzierungsinstitutionen im Inland und in der Europäischen Union, wie sie in den festgestellten Jahresabschluss im Sinne von
§ 340a des Handelsgesetzbuchs oder in entsprechende Meldedaten zum Bilanzstichtag des Bezugsjahres nach Absatz 1 eingeflossen sind.
2Bei dem Indikator nach Satz 1 bleiben Forderungen und Verbindlichkeiten im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe f der Delegierten
Verordnung (EU) Nr. 2015/63 unberücksichtigt.