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§ 3 Absatz 2 RStruktFV
(2)
1
Solange und soweit ein Institut die gedeckten Einlagen gemäß Artikel 3 Satz 2 Nummer 10 der Delegierten
Verordnung (EU) Nr. 2015/63
nicht zum Bilanzstichtag des Bezugsjahres nach Absatz 1 ermitteln und an die Abwicklungsbehörde melden kann, ermittelt die Abwicklungsbehörde diese näherungsweise.
2
Dazu wendet sie das Verhältnis zwischen den gedeckten Einlagen nach Artikel 3 Satz 2 Nummer 10 der Delegierten
Verordnung (EU) Nr. 2015/63
und dem Passivposten Nummer 2 "Verbindlichkeiten gegenüber Kunden" aus Formblatt 1 der Kreditinstituts-Rechnungslegungsverordnung oder die entsprechende Größe aus vergleichbaren Meldedaten per 31. Juli 2015 auf den Passivposten 2 "Verbindlichkeiten gegenüber Kunden" zum Bilanzstichtag des Bezugsjahres nach Absatz 1 an.
3
Hierzu hat das Institut die Beträge des Passivpostens Nummer 2 "Verbindlichkeiten gegenüber Kunden" per 31. Juli 2015 oder die entsprechende Größe aus vergleichbaren Meldedaten sowie den Passivposten Nummer 2 "Verbindlichkeiten gegenüber Kunden" zum Bilanzstichtag des Bezugsjahres nach Absatz 1 an die Abwicklungsbehörde zu melden.
Verweis auf
§ 3 Absatz 2 RStruktFV
von
§ 2 Absatz 1 Satz 1 RStruktFV