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§ 3 Absatz 4 RStruktFV
(4)
1
Solange und soweit ein Institut die Eigenmittel im Sinne von Artikel 3 Satz 2 Nummer 16 der Delegierten
Verordnung (EU) Nr. 2015/63
nicht zum Bilanzstichtag des Bezugsjahres nach Absatz 1 ermitteln und an die Abwicklungsbehörde melden kann, ermittelt die Abwicklungsbehörde die Eigenmittel näherungsweise.
2
Dazu meldet das Institut das haftende Eigenkapital gemäß
§ 10 Absatz 2
des Kreditwesengesetzes in der zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung.
Verweis auf
§ 3 Absatz 4 RStruktFV
von
§ 2 Absatz 1 Satz 1 RStruktFV