Home
Hilfe
!!!
Text zu kurz!
Text verboten!
suche ...
×
§ 3 Absatz 1 RStruktFV
(1) Solange und soweit einzelne Daten aus Anhang II der Delegierten
Verordnung (EU) Nr. 2015/63
, die für die Ermittlung der jährlichen Grundbeiträge nach der Delegierten
Verordnung (EU) Nr. 2015/63
erforderlich sind, für das Bezugsjahr des in Artikel 14 Absatz 1 der Delegierten
Verordnung (EU) Nr. 2015/63
genannten Jahresabschlusses nicht in der nach Artikel 3 der Delegierten
Verordnung (EU) Nr. 2015/63
vorgegebenen Form in der Meldung aller Institute gemäß Artikel 14 Absatz 3 der Delegierten
Verordnung (EU) Nr. 2015/63
enthalten sind, bestimmt sich die Ermittlung der fehlenden Daten und deren Meldung an die Abwicklungsbehörde nach den Absätzen 2 bis 4.
§ 3 Absatz 4 RStruktFV
(4)
1
Solange und soweit ein Institut die Eigenmittel im Sinne von Artikel 3 Satz 2 Nummer 16 der Delegierten
Verordnung (EU) Nr. 2015/63
nicht zum Bilanzstichtag des Bezugsjahres nach Absatz 1 ermitteln und an die Abwicklungsbehörde melden kann, ermittelt die Abwicklungsbehörde die Eigenmittel näherungsweise.
2
Dazu meldet das Institut das haftende Eigenkapital gemäß
§ 10 Absatz 2
des Kreditwesengesetzes in der zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung.
Verweis auf
§ 3 Absatz 1 und 4 RStruktFV
von
§ 1 Absatz 4 Satz 2 RStruktFV