Home
Hilfe
!!!
Text zu kurz!
Text verboten!
suche ...
×
§ 12h Absatz 2 Nummer 2 RStruktFG
2.
die außerordentlichen nachträglich erhobenen Beiträge, die auf Grundlage der jeweiligen zur Umsetzung des Artikels 104 der
Richtlinie 2014/59/EU
erlassenen nationalen Vorschriften erhoben wurden, nicht unmittelbar verfügbar sind und
Verweis auf
§ 12h Abs. 2 Nr. 2 RStruktFG
von
§ 12h Absatz 6 Satz 3 RStruktFG