§ 12h Absatz 2 Nummer 2 RStruktFG
2.
die außerordentlichen nachträglich erhobenen Beiträge, die auf Grundlage der jeweiligen zur Umsetzung des Artikels 104 der Richtlinie 2014/59/EU erlassenen nationalen Vorschriften erhoben wurden, nicht unmittelbar verfügbar sind und