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§ 11a Absatz 1 Nummer 2 RStruktFG
2.
gemäß den Artikeln 3 und 5 Absatz 1 Buchstabe d und e des Übereinkommens die Sonderbeiträge von Instituten gemäß
§ 2 Satz 1
mit Ausnahme der Sonderbeiträge von CRR-Wertpapierfirmen unter Einzelaufsicht und von Unionszweigstellen.
Verweis auf
§ 11a Absatz 1 Nummer 2 RStruktFG
von
§ 11b Absatz 1 Satz 1 RStruktFG