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§ 2 Absatz 2 Satz 1 RettungsG
(2)
1
Zum Übergangszeitpunkt geht der Enteignungsgegenstand einschließlich aller damit zusammenhängender Rechte auf den Enteignungsbegünstigten über.
Verweis auf
§ 2 Absatz 2 Satz 1 RettungsG
von
§ 5 Absatz 4 Satz 1 RettungsG