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§ 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 RettungsG
1.
Anteile an Unternehmen des Finanzsektors im Sinne des § 2 Absatz 1 des Stabilisierungsfondsgesetzes,
§ 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 RettungsG
2.
sonstige Rechte, die Bestandteile der Eigenmittel von Unternehmen des Finanzsektors sind,
§ 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 RettungsG
3.
Anteile an Tochterunternehmen von Unternehmen des Finanzsektors sowie sonstige Rechte, die Bestandteile der Eigenmittel solcher Tochterunternehmen sind,
Verweis auf
§ 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 RettungsG
von
§ 4 Absatz 3 Satz 2 RettungsG