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§ 22d Absatz 5 Satz 2 KWG
2
Sofern ein Übertragungsberechtigter eine Pfandbriefbank oder ein Versicherungsunternehmen ist, können Eintragungen nur mit Zustimmung des Treuhänders der Pfandbriefbank beziehungsweise des Treuhänders des Versicherungsunternehmens gelöscht werden.
§ 22d Absatz 5 Satz 3 KWG
3
In jedem Fall ist der Zeitpunkt der Löschung einzutragen.
Verweis auf
§ 22d Abs. 5 Satz 2 und 3 KWG
von
§ 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 RefiRegV