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§ 22d Absatz 2 Satz 2 KWG
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In den Fällen der Nummern 1 und 4 genügt es, wenn Dritten, insbesondere dem Verwalter, dem Sachwalter, der Bundesanstalt oder einem Insolvenzverwalter die eindeutige Bestimmung der einzutragenden Angaben möglich ist.
Verweis auf
§ 22d Abs. 2 Satz 2 KWG
von
§ 5 Absatz 2 Satz 1 RefiRegV