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§ 22a Absatz 1 Satz 2 KWG
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Für jede Refinanzierungstransaktion ist eine gesonderte Abteilung zu bilden.
Verweis auf
§ 22a Abs. 1 Satz 2 KWG
von
§ 4 Absatz 2 Satz 1 RefiRegV