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§ 33 Absatz 8 RechZahlV
(8) § 28 Absatz 1 und 3 in der Fassung des Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes vom 17. Juli 2015 (BGBl. I S. 1245) ist erstmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse für nach dem 31. Dezember 2015 beginnende Geschäftsjahre anzuwenden.
Verweis auf
§ 33 Abs. 8 RechZahlV
von
§ 28 Absatz 4 Satz 2 RechZahlV