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§ 28 Absatz 1 RechZahlV
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1
In den Anhang sind neben den nach
§ 340a in Verbindung mit § 284 Absatz 1, 2 Nummer 1, 2 und 4, § 285 Nummer 3, 3a, 7, 9 Buchstabe a und b, Nummer 10 bis 11b, 13 bis 26, 28 bis 30 und 32 bis 34, § 340b Absatz 4 Satz 4, § 340e Absatz 2
des Handelsgesetzbuchs und den in dieser Verordnung zu den einzelnen Posten der Bilanz oder der Gewinn- und Verlustrechnung vorgeschriebenen Angaben die in diesem Abschnitt vorgeschriebenen Angaben aufzunehmen.
2
§ 285 Nummer 3a
des Handelsgesetzbuchs braucht nicht angewendet zu werden, soweit diese Angaben in der Bilanz unter dem Strich gemacht werden.
Verweis auf
§ 28 Abs. 1 RechZahlV
von
§ 28 Absatz 4 Satz 2 RechZahlV